Die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gesetzlich festgelegt.
Dieses Gebührengesetz für Rechtsanwälte bestimmt die Höhe der anfallenden Kosten. Dabei ist der Streitwert die Grundlage für die Berechnung.
Falls Sie hierzu weitere Fragen haben, wenden Sie sich gerne an mich. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, eine Stundenhonorarvereinbarung abzuschließen, falls dies gewünscht wird.
Erstberatungsgebühr
Die Gebühr für die Erstberatung beträgt maximal 190,00 € zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer. Wenn in derselben Angelegenheit eine weitere anwaltliche Tätigkeit erforderlich wird, werden diese Kosten auf die später anfallenden Gebühren angerechnet, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
Rechtsschutzversicherung
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, brauchen Sie sich über die anfallenden Kosten zumeist keine Gedanken zu machen. Ich werde mich in diesem Fall mit Ihrer Rechtsschutzversicherung in Verbindung setzen und abklären, ob und in welchem Umfang diese für die Kosten aufkommt. Hierzu benötige ich die Kontaktdaten Ihrer Rechtsschutzversicherung und die Versicherungsnummer. Bitte reichen Sie mir diese vorab herein oder bringen Sie diese zum Beratungsgespräch mit.
Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe / Beratungshilfe
Im Fall der Bedürftigkeit kann mit der Prozesskostenhilfe bzw. der Verfahrenskostenhilfe die Durchsetzung Ihrer Rechte vor Gericht finanziert werden. Je nach Ihren persönlichen finanziellen Verhältnissen werden die anfallenden Gerichtskosten und die Gebühren für Ihren Rechtsanwalt vom Staat getragen. Für die Beantragung der Prozesskostenhilfe benötige ich Ihre Einkommensnachnachweise und Kontoauszüge der letzten drei Monate sowie Ihren Mietvertrag. Bitte reichen Sie mir diese Unterlagen in Kopie herein. Das erforderliche Antragsformular erhalten Sie von mir. Sollten Sie nur eine außergerichtliche Beratung oder Vertretung benötigen und bedürftig sein, können Sie beim Amtsgericht einen Berechtigungsschein beantragen und abholen.